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§ 6 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung der Bundesnotarordnung

Titel: Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: NotV
Gliederungs-Nr.: 303-1-3-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 NotV – Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht

Bei der Ernennung von Notaren zum Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Notare in den drei Oberlandesgerichtsbezirken zu achten. Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.