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§ 6 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 6 NatSchG – Aufgaben der Behörden und Planungsträger

(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen. Sie sind verpflichtet, bei ihren Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden frühzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können.

(3) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.