§ 6 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel
§ 6 NVersG – Zusammenarbeit
Die zuständige Behörde gibt der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Erörterung von Einzelheiten der Durchführung der Versammlung.