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§ 6 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 6 NRiG – Teilzeitbeschäftigung, Freijahr, Altersteilzeit

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes im jeweils beantragten Umfang zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, und

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

(2) 1Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die oder der insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat, ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung als Freijahr zu bewilligen. 2Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen. 3Während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums wird der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht (Ansparphase); diese Dienstzeiterhöhung wird während des unmittelbar daran anschließenden zweiten Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Ausgleichsphase) ausgeglichen. 4Die Ausgleichsphase muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen. 5Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres enden; Zeiten, in denen der Bewilligungszeitraum gemäß Satz 6 unterbrochen wird, bleiben insoweit unberücksichtigt. 6Für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften, einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und einer Familienpflegezeit nach § 7a wird der Bewilligungszeitraum unterbrochen. 7Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 1 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Urlaub aus familiären Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Elternzeit. 8Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Teilzeitbeschäftigung als Freijahr gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während des gesamten Bewilligungszeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(3) 1Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. 1.

    bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 und 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,

  2. 2.

    bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,

  3. 3.

    wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder

  4. 4.

    soweit der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Hat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligungszeitraum des Freijahres bereits begonnen, so ist mit dem Widerruf der durchschnittlich zu leistende Dienst rückwirkend neu festzusetzen; zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden unverzüglich nachgezahlt.

(4) 1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und,

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen.

(5) 1Ausnahmen von der nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 2Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden