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§ 6 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,ST
Gliederungs-Nr.: 212.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 NRSG – Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Verbot in § 3 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist. Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, sollen so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 14. 7. 2009 (GVBl. LSA S. 373).