§ 6 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Gebäude
§ 6 NRG – Abstand schadendrohender und störender Anlagen
(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.