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§ 6 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 NLWO – Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.