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§ 6 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NKatSG – Katastrophenschutzstab und Landeskatastrophenschutzstab

(1) 1Bei der unteren Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab. 3Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.

(2) Der Stab berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.

(3) 1Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. 2Die Staatssekretärin oder der Staatsekretär der obersten Katastrophenschutzbehörde beruft die Mitglieder, beruft den Landeskatastrophenschutzstab ein und leitet ihn. 3Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt den Landeskatastrophenschutzstab.