§ 6 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen
§ 6 NDiszG – Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
- 1.Verweis (§ 7),
- 2.Geldbuße (§ 8),
- 3.Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
- 4.Zurückstufung (§ 10) und
- 5.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).
2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.