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§ 6 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 6 NDiszG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 7),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 8),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 10) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
  2. 2.
    Zurückstufung (§ 10) und
  3. 3.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).