§ 6 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
I. Abschnitt – Amtsverhältnis
§ 6 MinG – Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt oder durch Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers endet durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt.