Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.