Gesetze

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§ 6 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG – Finanzierung der Förderung

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz.

(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.