Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 MFG – Finanzierung der Förderung (1)

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sowie nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz.

(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).