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§ 6 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG LSA – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Sie wirken in Ausübung ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte in Unternehmen und öffentlichen Körperschaften darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.