§ 6 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne
§ 6 LplG – Arten
(1) Entwicklungspläne sind
- 1.
der Landesentwicklungsplan,
- 2.
fachliche Entwicklungspläne.
(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.
(3) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.