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§ 6 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 6 LplG – Arten

(1) Entwicklungspläne sind

  1. 1.

    der Landesentwicklungsplan,

  2. 2.

    fachliche Entwicklungspläne.

(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.

(3) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.