Gesetze

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§ 6 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten

Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LadSchlG
Gliederungs-Nr.: 8050-20
Normtyp: Gesetz

§ 6 LadSchlG – Tankstellen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.