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§ 6 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: L-BGG
Gliederungs-Nr.: 8111
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 6 L-BGG – Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen; Beweislastumkehr

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.

(2) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Wenn ein Mensch mit Behinderung Sachverhalte oder Tatsachen beweist, die eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung vermuten lassen, ist diese Vermutung im Streitfalle von der Gegenseite zu widerlegen.