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§ 6 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LWaldG

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften. Er ist verpflichtet,

  1. 1.
    den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,
  2. 2.
    den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten,
  3. 3.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten; insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken anzuwenden,
  4. 4.
    der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,
  5. 5.
    bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie standortgerecht und heimisch ist,
  6. 6.
    auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten.

(1a) Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes erforderlich ist. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist

  1. 1.
    wieder aufzuforsten oder
  2. 2.
    zu ergänzen, soweit die natürliche Bestockung unvollständig bleibt.

(2) Wenn es zur Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage von Wegen auf seinem Grundstück zu dulden.

(3) Wald oder Teile davon dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus wichtigem Grunde, insbesondere im Interesse des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden sowie zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers ganz oder teilweise gesperrt oder eingezäunt werden. Die Errichtung von Zäunen zum Schutze von Kulturen, Saat- oder Pflanzkämpen bedarf keiner Genehmigung. Sperrung oder Zäune sind unverzüglich zu entfernen, wenn sie nicht oder nicht mehr zulässig sind.