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§ 6 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LWahlG – Verlust des Sitzes

(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet außerhalb von Berlin,
  3. 3.
    durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,
  4. 4.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren,
  5. 5.
    durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
  6. 5a.
    durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (§ 6a), (2)
  7. 6.
    durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtigtengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung (§ 3 des Vereinsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des Vereinsgesetzes) angehört hat,
  8. 7.
    als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,
  9. 8.
    als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt,
  10. 9.
    als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder eintritt.

(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden.

(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden

  1. 1.
    im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
  2. 2.
    in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluss des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
  3. 3.
    im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
  4. 4.
    im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den Bezirkswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
  5. 5.
    in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluss des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 21. April 2016 (GVBl. S. 221, 262) finden § 6 Absatz 1 Nummer 5a und § 6a für Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes [1. Mai 2016] tritt.