§ 6 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt I – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 6 LWG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 2.
seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.