§ 6 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 LWG – Uferlinie
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.