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§ 6 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LVerfSchG – Begriffsbestimmungen

(1) Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen in der Regel einer Organisation oder einer unorganisierten Gruppierung gegen die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Schutzgüter. Verhaltensweisen von Einzelpersonen gelten als Bestrebungen im Sinne von Satz 1, wenn diese auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des § 5 Abs. 1 schwerwiegend zu gefährden.

(2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören

  1. 1.
    das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. 2.
    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. 3.
    das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. 4.
    die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. 5.
    die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. 6.
    der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. 7.
    die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,
  2. 2.
    Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
  3. 3.
    Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung solche, die sich gegen die Erhaltung des Friedens, die Ächtung von Angriffskriegen und die allgemeinen Grundrechte der Staaten, insbesondere das Recht auf politische Unabhängigkeit sowie das Recht auf Selbsterhaltung, auf Gleichheit, Ehre und Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr richten.

Ferner ist im Sinne des Gesetzes

  1. 1.

    Zielperson eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

    1. a)

      einer Bestrebung als Mitglied angehört,

    2. b)

      sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht verfolgt,

    3. c)

      als Einzelperson nach Absatz 1 Satz 2 einer Bestrebung gleichsteht oder

    4. d)

      Bestrebungen oder Personen nach Buchstabe b und c nachdrücklich unterstützt,

  2. 2.

    Kontaktperson eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu der Zielperson

    1. a)

      in näherer persönlicher oder geschäftlicher Beziehung steht,

    2. b)

      über einen längeren Zeitraum Kontakt unterhält oder

    3. c)

      Kontakt unter konspirativen Umständen hergestellt hat oder pflegt

    und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht,

  3. 3.

    Nachrichtenmittler eine Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

    1. a)

      sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder

    2. b)

      die Zielperson ihre Adresse oder ihren Anschluss benutzt

    und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht.

(4) Eine nach Maßgabe dieses Gesetzes beachtliche Bestrebung setzt eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung voraus.

(5) Auswärtige Belange im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nur gefährdet, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gewalt ausgeübt oder durch Handlungen vorbereitet wird und diese sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richten.