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§ 6 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LVO – Anstellung (1)

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Landes aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.

(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn angestellt. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.

(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen tatsächlicher

  1. 1.
    Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
  2. 2.
    Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

verzögert hat. Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus einem der in Satz 1 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.

(5) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit ferner bei Beamten zulässig, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben, die nach der Dauer mindestens der Dauer der regelmäßigen Probezeit sowie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).