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§ 6 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 6 LVGVerwaltungsdaten

Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:

  1. 1.

    Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,

  2. 2.

    Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,

  3. 3.

    Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),

  4. 4.

    Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie

  5. 5.

    Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.