§ 6 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 2. Titel – Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer
§ 6 LTG – Wahl
Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Führt die Berücksichtigung der Fraktionen aufgrund der Sitzverteilung dazu, dass die nicht die Regierung tragenden Fraktionen nur bei der Wahl der Schriftführer zu berücksichtigen sind, ist ein dritter Vizepräsident aus den Reihen der stärksten dieser Fraktionen zu wählen. Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.