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§ 6 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 1. Abschnitt – Planung

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStrG – Besondere Bestimmungen über die Planfeststellung

(1) Die der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen dienenden Anlagen, wie Polizeidienststellen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, Landestellen für Hubschrauber, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung miteinbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen.

(2) Der Plan (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) soll die Namen und die Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Bundesfernstraßen.

(3) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Planfeststellungsbehörde entscheidet in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des § 75 Abs. 2 Satz 4 des VwVfG über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.

(6) Wird mit der Durchführung der Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehene Verlängerung beschränken; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Für die Zustellung und Auslegung sowie für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(7) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.