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§ 6 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 6 LStiftG – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Stiftungsbehörde.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Verstirbt die Stifterin oder der Stifter nach der Antragstellung, ist die Entscheidung den Erben oder der mit der Testamentsvollstreckung betrauten Person zuzustellen; sie ist auch dem Nachlassgericht mitzuteilen.