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§ 6 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStatG – Mitwirkung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter

(1) Die Gemeinden und die Ämter nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung der in § 4 Satz 1 genannten Statistiken zur Erfüllung nach Weisung wahr; den Umfang der Aufgabenerfüllung im Einzelfall regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)

  1. 1.

    über die Behörden der kreisfreien Städte Fachaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter untere Fachaufsichtsbehörde.

Die Aufgabe der Fachaufsicht nimmt der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein im Wege der Organleihe als Organ des Landes wahr. In Angelegenheiten der Fachaufsicht ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ausschließlich dem Land verantwortlich; er untersteht der Dienst- und der Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Verletzt der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein oder eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein in Angelegenheiten des Absatzes 1 die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oberste Erhebungsstelle.

(4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 haben die amtsfreien Gemeinden und die Ämter Erhebungsstellen einzurichten. Die Aufgaben der Erhebungsstellen können von den kommunalen Statistikstellen (§ 7 Abs. 4) wahrgenommen werden. Zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben oder Zwecke verwendet werden. Die näheren Regelungen zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen, trifft die Landesregierung durch Verordnung.