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§ 6 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Landes- und Kommunalstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Nutzung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung der Statistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift dies zulässt.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle benutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzung umschlossene Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung von Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.

(3) Aus Erhebungen bei Unternehmen und Arbeitsstätten dürfen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig als Grundlage weiterer Erhebungen genutzt werden, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift dies zulässt.

(4) Hilfsmerkmale sind, soweit nicht in Satz 3 und 4 oder in der die Statistik anordnenden Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufgewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.