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§ 6 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LSeilbG M-V – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben, insbesondere in technischer und in wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. Die Behörde kann weitere Unterlagen zum Antrag verlangen.

(3) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(4) Die Genehmigung enthält

  1. 1.

    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,

  2. 2.

    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,

  3. 3.

    die begriffliche Bestimmung der Seilbahn,

  4. 4.

    den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes sowie

  5. 5.

    die festgesetzten Nebenbestimmungen.