§ 6 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 6 LSeilbG – Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.
die Genehmigungskriterien nach § 3 erfüllt sind,
- 2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3 Abs. 4) erbracht ist,
- 3.
eine, Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und
- 4.
das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.