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§ 6 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LSÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

Die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle und die Sicherheitsüberprüfungsakte der mitwirkenden Behörde dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sie sind gesondert zu führen und aufzubewahren. Bei einem Wechsel der zuständigen Stelle ist die Sicherheitsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben. Wechselt die mitwirkende Behörde, ist die Sicherheitsüberprüfungsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.