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§ 6 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG – Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, allgemeines Dienstalter, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.

(2) In Disziplinarsachen und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Thüringer Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.

(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.