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§ 6 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2: – Regionale Planungsträger

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPlG – Regionale Planungsträger

(1) In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

(2) Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungstrager die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.