§ 6 LOG NRW
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 6 LOG NRW – Landesoberbehörden
(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
- 1.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
- 2.
das Landeskriminalamt,
- 3.
das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
- 4.
das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
- 5.
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- 6.
die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
- 7.
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und
- 8.
das Landesamt für Finanzen.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.