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§ 6 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 6 LMinG

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.