§ 6 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 6 LMedienG – Öffentliche Aufgabe
Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.