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§ 6 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKatSG – Vorbereitende Maßnahmen

(1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. 1.

    in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

  2. 2.

    die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,

  3. 3.

    Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können.

Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Als vorbereitende Maßnahmen hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. 1.

    zu untersuchen, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können,

  2. 2.

    die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu erfassen,

  3. 3.

    die Aufstellung des Katastrophenschutzdienstes (§ 11) zu veranlassen, auf die angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und auf die Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen hinzuwirken und dies, soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, zu überwachen,

  4. 4.

    allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

  5. 5.

    nach den Bestimmungen des Absatzes 3

    1. a)

      allgemeine Katastrophenschutzpläne und

    2. b)

      innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen oder Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne

    (Katastrophenschutzpläne) für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen,

  6. 6.

    bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28, beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,

  7. 7.

    in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,

  8. 8.

    die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,

  9. 9.

    Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 heranzuziehen sind und beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 herangezogen werden können.

  10. 10.

    die Bevölkerung über mögliche Gefahren und über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz zu unterrichten.

(3) Die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörde bereiten bei Katastrophen zu treffende Maßnahmen vor und haben insbesondere Angaben zu enthalten über

  1. 1.

    die jederzeitige Erreichbarkeit zur Entgegennahme von Nachrichten und zur Einleitung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 8,

  2. 2.

    die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel sowie über die jederzeitige Erreichbarkeit des Personals der Einsatzleitung im Sinne des § 18,

  3. 3.

    die Führungsorganisation und die Aufgabenverteilung einschließlich der Koordinierungsbefugnis,

  4. 4.

    die Besetzung der Führungsorganisation und der Führungseinrichtungen,

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28,

  6. 6.

    Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes und zur Unterstützung von Abwehrmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28,

  7. 7.

    Warnmittel und Informationsmöglichkeiten für die Bevölkerung,

  8. 8.

    zu unterrichtende andere betroffene Stellen,

  9. 9.

    Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie

  10. 10.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU) über den Unfall sowie das richtige Verhalten fallen.

(4) Die Entwürfe von externen Notfallplänen sind für die Dauer eines Monats ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben öffentlich auszulegen so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher örtlich und gegebenenfalls auch im benachbarten Ausland bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Die Stelle, wo das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist entsprechend Satz 2 bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert, ist er erneut auszulegen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.

(5) Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wesentlich geändert, sind sie erneut entsprechend Absatz 4 auszulegen.

(6) Die Katastrophenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Aufsicht zuständigen Behörde und der obersten Katastrophenschutzbehörde auf Grund des Sicherheitsberichts von einem externen Notfallplan absehen, wenn der Katastrophenschutz auf andere Weise sichergestellt wird. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

(7) Die Katastrophenschutzpläne liegen bei der unteren Katastrophenschutzbehörde ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben zur Einsichtnahme aus.

(8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach § 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.