§ 6 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreisgebiet
§ 6 LKO – Gebietsänderungen
Aus Gründen des Gemeinwohls können
- 1.Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
- 2.Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
- 3.Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
- 4.Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.