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§ 6 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKJHG – Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.