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§ 6 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 ha.

(2) Besitzen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde nicht die Mindestgröße von 250 ha oder wird eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave), so sind diese Flächen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzugliedern.

(3) Die Jagdbehörde kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Jagdbezirke zulassen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Hege nicht entgegenstehen.

(4) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die zusammen die Mindestgröße von 250 ha haben, können von der Jagdbehörde auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern aus allen beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.