§ 6 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung
§ 6 LGebG – Gläubiger
Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt.