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§ 6 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFischG – Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben in ihrem bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten.

(2) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. August 1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, daß es ihm zusteht, § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch nicht für die im § 10 bezeichneten Fischereirechte.

(3) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung beantragen.

(4) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

(5) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf, unbeschadet des § 8, nicht begründet werden.