§ 6 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 6 LEisenbG – Voraussetzungen der Verleihung
Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nur verliehen werden, wenn ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind.