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§ 6 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LEisenbG – Voraussetzungen der Verleihung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nur verliehen werden, wenn ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind.