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§ 6 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Dritter Abschnitt – Eisenbahnbetrieb

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LEisenbG – Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlage betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen.

(4) Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.