Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LEG – Planfeststellungsverfahren

(1) Planfeststellungsbehörde ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Behörde.

(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft den Plan und führt die Stellungnahmen der durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Stellen, soweit sie Träger öffentlicher Belange sind, und der übrigen Beteiligten herbei.

(3) Der Plan samt Unterlagen ist für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsicht auszulegen (Auslegungsfrist). Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der Einwendungen erhoben werden können, sind von der Planfeststellungsbehörde öffentlich bekannt zu geben; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegungsfrist hinzuweisen.

(4) Einwendungen gegen den Plan kann jeder Beteiligte im Umfang seines Interesses innerhalb der Auslegungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erheben.

(5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die Einwendungen gegen den Plan von der Planfeststellungsbehörde mit den Beteiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, wird über die Einwendungen durch den Planfeststellungsbeschluss entschieden.

(6) Die Planfeststellungsbehörde beschließt den Plan. Der Planfeststellungsbeschluss enthält die Bedingungen und Auflagen gemäß § 5 Abs. 3. Er ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(7) Die Auslegung des Planes entfällt, wenn es sich nur um unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen handelt und öffentliche Interessen oder Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.