§ 6 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Disziplinarbehörden, Zuständigkeit
§ 6 LDG – Ruhestandsbeamte
Disziplinarbehörden für die Ruhestandsbeamten sind die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Besteht eine Disziplinarbehörde nicht mehr, bestimmt die oberste Dienstbehörde die zuständige Behörde. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, so tritt an ihre Stelle das Ministerium, das für den Bereich zuständig ist, dem der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugeordnet war.