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§ 6 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" eingerichtet und geführt. In diesem können Daten gespeichert werden, die für die Aufgabenerfüllung nachdem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. Insbesondere können dort aufgenommen werden Daten über

  1. 1.
    stoffliche Belastungen von Böden einschließlich erforderlicher Angaben zu Bodeneigenschaften,
  2. 2.
    Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch stoffliche Belastungen,
  3. 3.
    Umwelteinwirkungen auf Böden und solche, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind,
  4. 4.
    Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen,
  5. 5.
    Bezeichnung der zu Grunde liegenden Messprogramme und
  6. 6.
    sonstige Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen sowie
  7. 7.
    Daten aus Bodenbelastungskarten nach § 5 Abs. 2.

(2) Beim Geologischen Dienst - Landesbetrieb - wird ein Fachinformationssystem "Bodenkunde" eingerichtet und geführt. In diesem werden bodenkundliche und geowissenschaftliche Informationsgrundlagen und deren notwendige Auswertung für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitgestellt, sofern diese für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind.

Es kann insbesondere Daten enthalten über

  1. 1.
    physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden,
  2. 2.
    Bodentypen und Bodenfunktionen,
  3. 3.
    Bodenfunktionsbeeinträchtigungen, Bodenversiegelungen, Auf- und Abträge sowie
  4. 4.
    Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen.

(3) Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz eingerichtet und betreut. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu untersuchen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt. Zu den Dauerbeobachtungsflächen können darüber hinaus die in Absatz 1 und 2 genannten Daten erfasst werden. Einzelheiten der Inanspruchnahme von Flächen zur Einrichtung und zur Betreuung von Flächen nach Satz 1 bleiben vertraglichen Regelungen mit den Grundstückseigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt vorbehalten. Hierbei sind auch Regelungen für möglicherweise entstehende Schäden vorzusehen.

(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wertet die im Bodeninformationssystem enthaltenen Daten aus.

(5) Soweit bei der Durchführung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 für Zwecke des Bodeninformationssystems unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind die Betroffenen zu entschädigen.