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§ 6 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBO – Abstandflächen (1)

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. 1.
    das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
  2. 2.
    das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.

Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. 1.
    Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
  2. 2.
    Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
  3. 3.
    Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

  1. 1.

    zu einem Viertel die Höhe von

    1. a)

      Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 Grad begrenzt werden,

    2. b)

      Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

    3. c)

      Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 Grad begrenzt werden und die Neigung beider Dachflächen nicht mehr als 70 Grad beträgt,

  2. 2.

    voll die Höhe von

    1. a)

      Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad begrenzt werden,

    2. b)

      Giebelflächen, die auf beiden Seiten von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad begrenzt werden.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,5 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn dies auf Grund der Nutzung des Sondergebietes gerechtfertigt ist. Satz 3 gilt auch für Gebäude im Außenbereich. Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, ist eine Abstandfläche zulässig, die so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.

(6) Die Tiefe der Abstandfläche eines jeden einzelnen Gebäudes gegenüber je einem höchstens 16 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grundstücksgrenzen braucht nur die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 bis 4 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Grundstück als ein Gebäude. Wird ein Gebäude ohne Abstand an eine Grundstücksgrenze gebaut, so darf seine Abstandfläche nur noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze nach Satz 1 verringert werden. Wird ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grundstücksgrenzen gebaut, so darf seine Abstandfläche gegenüber keiner weiteren Grundstücksgrenze mehr nach Satz 1 verringert werden. Soweit ein Gebäude auf einer Länge von weniger als 16 m an eine Grenze gebaut wird, brauchen Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzabschnittes von 16 m nur die Tiefe der Abstandfläche nach Satz 1 zu halten.

(7) Innerhalb der Abstandfläche vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten wie Erker, Balkone und ähnliche Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Sie dürfen sich nicht über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken. Satz 2 gilt nicht für Dachüberstände.

(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten bei

  1. 1.
    Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie
  2. 2.
    feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normalentflammbaren Baustoffen besteht oder die überwiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, mit Ausnahme bei Wänden von Gebäuden geringer Höhe.

Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Abweichend von den Absätzen 5 und 6 und von Satz 1 genügt bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche

  1. 1.
    1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, oder
  2. 2.
    3 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Satz 3 gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen. Auf Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche finden die Regelungen dieses Absatzes keine Anwendung.

(9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von ihnen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind.

(10) Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche

  1. 1.
    Garagen,
  2. 2.
    Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen,
  3. 3.
    sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
  4. 4.
    Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m,

zulässig. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie

  1. 1.
    deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
  2. 2.
    deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.

In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.

(11) In den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind Kleinkinderspielplätze, Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung, Schwimmbecken, Maste, Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sowie untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung, bauliche Anlagen zur örtlichen Versorgung, Abgasanlagen, Rampen und ähnliche untergeordnete bauliche Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht.

(12) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche oder städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigen und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(13) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen, bei deren Ausschöpfung sich geringere Tiefen der Abstandfläche ergeben, so können Ausnahmen gestattet werden, wenn Brandschutz, Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben.

(14) Geringere als die aus den Absätzen 1 bis 13 sich ergebenden Tiefen der Abstandflächen können zugelassen werden

  1. 1.
    bei Nutzungsänderungen in zulässigen Gebäuden, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen,
  2. 2.
    für Baumaßnahmen an Außenwänden und Dächern vorhandener Gebäude, wie Verkleidung oder Verblendung,
  3. 3.
    für Antennen- und Signalträgeranlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bahn AG, dem allgemeinen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,
  4. 4.
    für die vorübergehende Aufstellung von Verkaufsständen und -buden bei Märkten, Straßen- und Volksfesten.

(15) Soweit Ausnahmen in den Absätzen 1 bis 14 zugelassen werden können, sollen sie unbeschadet der übrigen Voraussetzungen bei Einvernehmen der benachbarten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erteilt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).