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§ 6 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBKG – Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)

  1. 1.

    Alarm- und Einsatzpläne

    1. a)

      für die Umgebung kerntechnischer Anlagen,

    2. b)

      für sonstige Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren ausgehen können, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,

    aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben,

  2. 2.

    Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,

  3. 3.

    erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,

  4. 4.

    eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie einzurichten und zu unterhalten, die Aufgaben zur zentralen Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wahrnimmt sowie als Dienstleistungszentrum insbesondere neue Lehr- und Lernmethoden sowie Einsatzmethoden entwickelt, neuzeitliche Einsatzmittel entwickelt und erprobt, Forschungsvorhaben begleitet, Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das Ministerium des Innern und für Sport und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, leistet und in Gremien der Länder und des Bundes mitarbeitet,

  5. 5.

    die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und, soweit es dies für zweckmäßig hält, bei der Beschaffung von Ausrüstung zu unterstützen,

  6. 6.

    für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstung stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht.